S a t z u n g
für die
Freie Wählergruppe (F W G),
Landau in der Pfalz e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freie Wählergruppe, Landau in der Pfalz e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in 76829 Landau in der Pfalz eingetragen.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um durch Teilnahme an Wahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Der Verein strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den parteifreien Bürgerinnen und Bürgern im Bereich der Stadt Landau in der Pfalz an.
Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele stellt sich der Verein - nachfolgend kurz "FWG" genannt - die vorrangige Daueraufgabe, sich bei jeder Wahl zum Stadtrat, sofern Ortsbezirke gebildet wurden, auch im Ortsbeirat mit einem eigenen Wahlvorschlag zu beteiligen.
Die FWG will insbesondere:
Hierzu sollen Bürgerinnen und Bürger und die Jugend, als Angehörige der örtlichen Gemeinschaft in Fragen der Kommunal-, Bezirks- und Landespolitik
Die Mitglieder der FWG sind Mitglieder in der FWG Bezirkstag Pfalz e.V. und im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede parteiungebundene Person werden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Landau hat.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Annahme ist nur dann wirksam, wenn der Vorstand dem Beitretenden dieses schriftlich mitteilt.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden wählen. Es können auch Personen, die nicht Bürger der Gemeinde sind, zu Ehrenmitgliedern/
Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft/den Ehrenvorsitz wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft/ der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes/dem Ehrenvorsitzenden.
Die FWG erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, sind sie im voraus eines Geschäftsjahres fällig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung und der Versammlungs- und Sitzungsordnung teilzunehmen. Nur natürliche Personen, die Mitglied in der FWG der Stadt Landau in der Pfalz sind, können in den Vorstand gewählt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Auflösung der FWG oder den Tod eines Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Eingang beim Vorsitzenden wirksam.
Der Ausschluß erfolgt nach Mehrheitsbeschluß des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Er ist nur zulässig, wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhalten oder wenn es gegen satzungsgemäße Pflichten verstoßen und damit das Ansehen der FWG geschädigt hat. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde in Form der Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muß innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluß dem Mitglied schriftlich übergeben wurde. Wird der Beschluß durch Postzustellung übersandt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 6 Organe der FWG
Die Organe der FWG sind:
§ 7 Ausübung des Stimmrechts
Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Der Ehrenvorsitzende hat Stimmrecht im geschäftsführenden Vorstand.
Werden nach § 4 Mitgliedsbeiträge erhoben, ist die Ausübung des Stimmrechtes an die rechtzeitige Abführung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist auf den Leistungserfolg, nicht auf die Leistungshandlung abzustellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der FWG. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Sie wählt die Bewerber für den Wahlvorschlag zum Stadtrat und sie bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes. Ferner wählt die Versammlung Delegierte zur Vertretung der FWG in der Delegiertenversammlung/Mitgliederversammlung des FWG Landesverbandes sowie Delegierte zur FWG Bezirkstag Pfalz e.V.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand einberufen und vorbereitet. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, daß bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden sowie einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. Sie erteilt ihm Entlastung, wenn gegen seine Arbeit und die Geschäftsführung, auch hinsichtlich eines einzelnen Vorstandsmitgliedes, von der Mehrheit keine Einwendungen erhoben werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 8 Tage zuvor schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll muß den wesentlichen Ablauf der Versammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammensetzung des neugewählten Vorstandes enthalten.
Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder der FWG der Stadt Landau in der Pfalz eingeladen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
ab) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
ac) dem Geschäftsführer,
ad) dem Schatzmeister,
ae) und 3 Beisitzern;
ba) dem Beirat gehören zusätzlich kraft Amtes alle gewählten Mitglieder an, die ein Mandat als Stadtrats- und/oder Ortsbeiratsmitglied ausüben.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder/Delegierten.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der FWG. Hier kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlußfähig, wenn er drei Tage vorher einberufen wurde und wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Er tritt bei Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich, zu einer Arbeitssitzung zusammen, wobei die Arbeit der Fraktion im Stadtrat/Ortsbeirat im Vordergrund der Beratung steht.
Die Mitglieder des Vorstandes und die in seinem Auftrag arbeitenden Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung beziehungsweise dem Vorstand zu berichten.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 11 Kassenführung und Geschäftsjahr
Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben der FWG im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Der Schatzmeister erstattet jährlich der Mitgliederversammlung
einen schriftlichen und mündlichen Kassenbericht.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Die Kassenprüfer
Es sollen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 3 Jahren.
§ 13 Beschlüsse, Abstimmungen, Protokolle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Arbeitsausschüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handhochheben oder durch Hochheben der Stimmkarte. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Geschäftsführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das gleiche gilt für Protokolle.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist bevollmächtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt gewünschte notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit der vorgenannten Mehrheit endgültig entscheidet.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, den der Vorstand bestimmt.
§ 16 Schlußbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde am 23. August 2000 in der Mitgliederversammlung in Landau in der Pfalz beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister nach den Bestimmungen des § 71 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung vom 6. August 1971, zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 29. November 1994 mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie für Regelfälle weiterhin anwendbar bleibt, die unter ihrer Geltung begründet worden sind.
Die Richtigkeit dieser Änderung wird von der Vorstandschaft unterschriftlich bestätigt.
76829 Landau in der Pfalz, 23. August 2000
1. Vorsitzender: _________________________
2. Vorsitzender: _________________________
Geschäftsführer: _________________________
Schatzmeister: _________________________
1. Beisitzer: _________________________
2. Beisitzer: _________________________
3. Beisitzer: _________________________